Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht, und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. BeiEinschränkungen der Baufreiheit (z. B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerken und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

§ 2 Angebot – Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere zwei Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll.

Eine gesetliche Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber jederzeit weiterberechnet werden. Stundenlohnarbeiten Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 4 Vergütung

Abschlagsrechnungen können jederzeit gestellt werden und sind innerhalb von 7 Tagen nach dem Rechnungszugang ohne Abzüge fällig. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 7 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge fällig.

§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist Vertragsgrundlage

Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können.

Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel.

Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle erfolgten Leistungen im Außenbereich zutreffen. Die Verjährungsfrist gliedert sich gem. § 634a BGB wie folgt auf:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Die Abnahme erfolgt nach § 640 BGB. Sollten keine wesentliche Mängel bei der Abnahme auftreten, kann diese nicht verweigert werden.

§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm), Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz(VSBG).

Stand: September 2020